Satzung der Deutschen Turnliga e.V. | Stand 2018

Präambel

Die Deutsche Turnliga e.V. ist parteienunabhängig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Die Deutsche Turnliga e.V. tritt rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Sie fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Turnliga e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Heilbronn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der olympischen Sportarten im Turnsport, der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Wettkampfsport verwirklicht.

(3) Die Hauptaufgaben des Vereins bestehen in der Organisation und im Betrieb der deutschen Ligen der olympischen Sportarten im Bereich Turnen sowie in der Wahrung und Förderung der Interessen der in diesen Ligen vertretenen Vereine.

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglied in der DTL kann jeder gemeinnützige Verein oder jede Wettkampfgemeinschaft werden, bei der mindestens einer der Basisvereine in die Pflichten der Wettkampfgemeinschaft gegenüber der DTL eintritt. Mindestens eine der Mannschaften muss in den verschiedenen Ligen starten.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

(3) Das Präsidium ist zur Aufnahme eines Antragstellers im Sinne von Abs. 1 verpflichtet, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt schriftlich in Briefform nur zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(4) Scheidet eine Mannschaft aus dem Ligabetrieb aus, so erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. der Vorstand
4. die Abteilungen

(2) Eine Geschäftsordnung regelt die Durchführung von Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien.

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied so viele Stimmen, wie für das Mitglied Mannschaften in den Ligen startberechtigt sind. Ferner haben die Mitglieder des Präsidiums und der Abteilungsvorstände ein Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im Verein und beschließt:
• Grundsatzfragen,
• Satzungsänderungen,
• den Jahresabschluss,
• den Haushaltsplan,
• die Entlastung des Präsidiums,
• die Wahl des Präsidiums,
• die Wahl der Kassenprüfer

(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied erfolgen. Die Anträge müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vor Versammlungstermin beim Präsidium vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich innerhalb von vier Wochen (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 7 und 8 der Satzung.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.

(2) Die Abstimmung erfolgt offen. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag über geheime Beschlussfassung stellt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung jederzeit beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus
• dem Präsidenten
• den Abteilungsleitern als Vizepräsidenten Sport (Abteilung)
• dem Vizepräsidenten Finanzen
• dem Vizepräsidenten Vereinsrecht

(2) Der Präsident, der Vizepräsident Finanzen und der Vizepräsident Vereinsrecht werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Vizepräsidenten Sport werden von ihren jeweiligen Abteilungen für die Dauer von zwei Jahren in das Präsidium gewählt.

(1) Das Präsidium ist das oberste Organ des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
Es hat folgende Aufgaben:
• Vorgabe der sportpolitischen Leitlinien des Vereins
• Repräsentation nach innen und außen.
• Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
• Berufung und Kontrolle des Vorstands

(2) Der Präsident ist offizieller Repräsentant des Vereins.

(3) Das Präsidium bestätigt die Wahlen der ehrenamtlichen Abteilungsleiter und alle Ordnungen des Vereins.

(4) Beim Wegfall des Vorstandsvorsitzenden ist der Präsident, der Vizepräsident Recht und der Vizepräsident Finanzen bis zur Neubestellung eines Vorstandsvorsitzenden Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(5) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so kann das Präsidium kommissarisch für diese Position eine Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen.

(6) Das Präsidium kann zur Erledigung besonderer Aufgaben oder zur Unterstützung der Aufgaben der DTL Personen als kooptierte Mitglieder einsetzen.

(7) Das Präsidium erlässt die Satzung ergänzende Ordnungen, insbesondere
(a) die Geschäftsordnung,
(b) die Beitragsordnung,
(c) die Finanzordnung,
(d) die Ehrungsordnung.
Die Ordnungen sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(1) Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle von einem Vizepräsidenten einberufen und geleitet werden.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.

(3) In dringenden Angelegenheiten kann das Präsidium auch Beschlüsse außerhalb der Sitzungen fassen.

(1) Die Abteilungen werden jeweils durch die Mitgliedervereine der jeweiligen Sportarten gebildet und geben sich zur Durchführung ihrer Wettkämpfe eine eigene Ergänzungsordnung.

(2) Einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung der jeweiligen Sportarten im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt. In der Abteilungsversammlung hat jedes ordentliche Mitglied so viele Stimmen, wie für das Mitglied Mannschaften in den Ligen startberechtigt sind. An den Abteilungsversammlungen können der Präsident, der Vizepräsident Vereinsrecht und der Vizepräsident Finanzen teilnehmen. Einer von ihnen kann ein Stimmrecht ausüben.

(3) Die Abteilungsversammlungen werden von den Abteilungsleitungen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzen die Abteilungsleitungen fest.

(4) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn zwei Drittel der jeweiligen Abteilungsmitglieder dies schriftlich innerhalb von vier Wochen (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(5) Die Abteilungsversammlungen wählen jeweils für zwei Jahre ihre Abteilungsleitung.

(6) Die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen regeln die jeweiligen Ergänzungsordnungen.

(7) Die jeweiligen Abteilungsleiter sind ordentliche Präsidiumsmitglieder.

(8) Die Abteilungsleitung kann zur Erledigung besonderer Aufgaben oder zur Unterstützung der Aufgaben der DTL Personen als kooptierte Mitglieder einsetzen. Diese müssen durch das Präsidium bestätigt werden.

(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Der Vorstandsvorsitzende ist Vertretungsorgan des Vereins gemäß § 26 BGB. Weitere Vorstandsmitglieder können durch das Präsidium berufen werden.

(2) Das Präsidium bestellt den Vorsitzenden für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren sowie weitere Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstands können hauptamtlich, nebenamtlich und/oder ehrenamtlich sein.

(3) Mit jedem Vorstandsmitglied trifft das Präsidium eine Vereinbarung, in der die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie die Höhe der Bezüge bzw. der Aufwandsentschädigungen festgelegt sind.

(4) Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der vom Präsidium bestätigt werden muss.

(5) Für die Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Rahmen der vom Präsidium bestätigten Geschäftsordnung kann der Vorstandsvorsitzende rechtsverbindliche Erklärungen einzeln abgeben. Andere rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder der gemeinsamen Erklärung des Vorsitzenden mit einem Präsidiumsmitglied.

(6) Alle vertraglichen Bindungen, die im Einzelfall einen Betrag von über 5.000,- € auslösen, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

(7) Die Aufnahme von Darlehen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(8) Arbeitsverträge mit Mitarbeitern schließt der Vorstandvorsitzende.

(9) Der Vorstandsvorsitzende und/oder die Mitglieder des Vorstandes nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Sitzungen des Präsidiums und der Abteilungen sowie an der Mitgliederversammlung teil und sind entsprechend antragsberechtigt.

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Mittel.

(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ der DTL angehören.

Wenn Mitglieder gegen diese Satzung oder gegen die in den Ordnungen festgelegten Tatbestände oder gegen die Grundregeln sportlichen Verhaltens verstoßen, können von den Organen und Instanzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit folgende Strafen, Geldbußen, Maßnahmen und Zahlungspflichten auferlegt werden:

1. Ermahnung
2. Verwarnung
3. Ordnungsgeld
4. Anrechnung von Minuspunkten
5. Wettkampfausschluss/Hallenverweis
6. Sperre
7. Aberkennung des Heimrecht
8. Nichtzulassung zum Wettkampfbetrieb
9. Rückstufung in eine niedrigere Liga
10. Entzug Lizenz
11. Ausschluss aus der Liga
12. Vereinsausschluss

Die durch zuständige Organe erlassenen Ordnungen sind für die Mitglieder unmittelbar verbindlich.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 10 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Turner-Bund als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaft, um es für ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Sofern auf Grund von Auflagen des Amtsgerichts oder des Finanzamtes diese Satzung aus formellen Gründen geändert oder ergänzt werden muss oder redaktionelle Gründe hierzu Anlass geben, ist das Präsidium im Sinne des § 26 BGB hierzu befugt.